Satzung

Präambel

Der Verein ist eine von politischen Parteien und Konfessionen unabhängige Initiative Bremer Bürgerinnen und Bürger, die sich auf den Respekt gegenüber dem Menschen und seiner Würde ohne Ansehen seines Geschlechts, seiner Nationalität, seiner Herkunft, seiner sozialen, religiösen oder weltanschaulichen, politischen oder ethnischen Zugehörigkeit, seines Alters, seiner sexuellen Identität oder einer Behinderung gründet.

 

Wir Bremerinnen und Bremer leben in dem Bundesland mit der höchsten Armutsquote. Das Ziel des Vereins ist, von Armut betroffenen oder bedrohten Menschen in Bremen Chancen und Perspektiven in unserer Gesellschaft zu eröffnen. Für den Verein steht der Mensch mit seinen Fähigkeiten und Potenzialen im Mittelpunkt. Der Verein will die Menschen erreichen, die sich selbst aus ihrer prekären Lage befreien wollen, indem auf Augenhöhe gemeinsam Chancen eröffnet werden.

 

Armut in Bremen soll neu definiert werden: A wie Aktivierung statt Alimente, R wie Ressourcen statt Ressentiments, M wie Mitwirkung statt Makel, U wie Unabhängigkeit statt Unmündigkeit, T wie Teilhabe statt Tristesse.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Neutralität

  1. Der Verein trägt den Namen „Chancen-Parlament Bremen“.
  2. Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  4. Geschäftsjahr ist das
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Er tritt verfassungsfeindlichen, Bestrebungen sowie jeder Form von diskriminierenden oder menschenverachtenden Einstellungen und Verhaltensweisen entschieden entgegen. Satzung und Ordnungen gelten in ihrer sprachlichen Fassung für alle Geschlechter gleichermaßen.

 

§ 2 Zweck und Mittel

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens im Bundesland Bremen, soweit es die Unterstützung von wirtschaftlich hilfebedürftigen Personen im Sinne von § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung betrifft.
  3. Der Verein ist eine Förderkörperschaft. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Werben und Sammeln von Spenden sowie der Beteiligung der Vereinsmitglieder an der zweckentsprechenden Verwendung der Vereinsmittel und der Vergabe von Zuwendungen aus den Spenden an Personen und förderungsfähige Initiativen, die Menschen nachhaltig unterstützen und dabei helfen, sich selbst zu helfen, gleich ob diese Initiativen Einzel- oder Gruppenförderungen betreiben. Es können auch direkte Zuwendungen an Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 AO erfolgen. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf Niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung) verwirklichen.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. das Chancen-Parlament.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personenvereinigungen werden.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme eines Mitglieds durch Beschluss entscheidet. Gegen einen ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
  3. Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Die Höhe des Beitrages und die weiteren Einzelheiten regelt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung.

 

§ 6 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

  1. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch ihre Vertretungsorgane aus, welche einzelne von ihnen zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ermächtigen können.
  2. Die Mitgliedschaft ist verbunden mit dem Stimmrecht innerhalb der Mitgliederversammlung und des Chancen-Parlaments. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens oder ihrer Kontaktdaten unverzüglich zu informieren.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet:
    1. bei natürlichen Personen durch deren Tod;
    2. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenvereinigungen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
    3. durch Austritt (Abs. 2);
    4. durch Ausschluss (Abs. 3).
  • Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied
    1. grob schuldhaft den Zielen des Vereins oder seinem Ansehen zuwidergehandelt hat;
    2. mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweifacher Mahnung mit zehntägiger Zahlungsfrist und Ausschlussandrohung in Verzug ist.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung über den Ausschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, welche endgültig über den Ausschluss durch Beschluss entscheidet.

  • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle mitgliedschaftlichen Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht erstattet.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins, seine Weiterentwicklung sowie die Erweiterung oder Einschränkung bisheriger Aufgaben;
  2. Beschlussfassung über Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen;
  3. Die Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern in den Fällen von § 5 Abs. 2 S. 2 und § 7 Abs. 3 S. 3 der Satzung;
  4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes und des Chancen- Parlaments;
  5. Beschlussfassung über die Beitragsordnung;
  6. Wahl des Vorstandsvorsitzenden, seines Stellvertreters und drei weitere Vorstandsmitglieder des Vereins;
  7. Wahl eines Abschlussprüfers;
  8. Beschlussfassung über die Jahresabrechnung;
  9. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
  10. Beschlussfassung über Satzungsänderung;
  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  12. Beschlussfassung über sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
  2. Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung gegenüber dem Vorstand von mindestens einem Drittel der Mitglieder in Textform unter Angabe einer begründeten Tagesordnung verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine Einladung erfolgt an die von dem Mitglied dem Vorstand zuletzt mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Absatz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
  5. Der Vorstand kann bei der Einberufung der Mitgliederversammlung nach seinem freien Ermessen zulassen, dass die Mitgliederversammlung ohne gleichzeitige Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation stattfindet und die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Er kann auch anordnen, dass einzelne Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. In diesen Fällen bestimmt der Vorstand mit der Einberufung der Mitgliederversammlung das elektronische Kommunikationsmittel für die Durchführung der Mitgliederversammlung und für die Stimmabgabe.

 

§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied hat eine Stimme. Abweichend hiervon ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn es von der Abstimmung unmittelbar betroffen ist.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – in offener Abstimmung per Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dieses beantragt. Beschlüsse werden durch den Protokollführer schriftlich festgehalten und von ihm und dem Versammlungsleiter unterschrieben.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur wirksam, wenn sie mit der qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Vereins gefasst werden. Abweichend hiervon bedarf eine Änderung des Vereinszwecks nach § 33 Abs. 1 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Zustimmung aller Mitglieder; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Vorgesehene Satzungsänderungen sind, soweit sie die Zwecke des Vereins und die Verwendung des Vermögens des Vereines betreffen, vor der Beschlussfassung dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen, ob durch die Satzungsänderung die Gewährung von Steuerbegünstigungen beeinträchtigt würde. Die Stellungnahme ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit der qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch den gewählten Protokollführer

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes; beschränkte Vertretungsmacht

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
  • Der Vorstand hat eine Amtsperiode von drei Jahren. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Darüber hinaus hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Chancen- Parlaments und Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Chancen-Parlaments;
    3. Prüfung der beim Verein eingegangenen Anträge auf Zuwendung von Mitteln aus dem Spendenaufkommen und Vermögen des Vereins und Erarbeitung von Vorschlägen zur Vergabe von Spendenmitteln als Beschlussvorlagen für das Chancen-Parlament;
    4. Beschlussfassung über Anträge auf Förderungen, die dem Zweck des Vereins dienen und pro Einzelfall den Betrag von 500,00 € nicht überschreiten;
    5. Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
    6. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
    7. Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;
    8. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

 

  • Der Vorstand vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Die Vertretungsmacht des Vorstandes für die Vornahme von Geschäften, die die Verpflichtung des Vereins zu Zuwendungen aus dem Spendenaufkommen oder dem sonstigen Vereinsvermögen oder die Erfüllung derartiger Verpflichtungen zum Gegenstand haben, ist auch im Außenverhältnis beschränkt auf Zuwendungen,
    1. die im Einzelfall den Betrag von 500,00 € nicht überschreiten;
    2. denen das Chancen-Parlament zugestimmt hat oder die nachträglich durch das Chancen- Parlament genehmigt werden.

 

  • Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Aufwendungen ersetzt. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt
  • Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig

 

§ 12 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand tritt so oft zusammen, wie das Interesse und die Zwecke des Vereins es erfordern. Vorstandssitzungen  können  auch  ohne  gleichzeitige  Anwesenheit  der Vorstandsmitglieder an einem Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation abgehalten werden.
  2. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den Vorstandsvorsitzenden, ersatzweise dessen Stellvertreter. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Vorstandsmitglied an einer Beschlussfassung mitwirkt, ohne die Verkürzung der Ladungsfrist gerügt zu haben.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorstandsvorsitzenden oder seines Stellvertreters an der Vorstandssitzung teilnehmen. Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
  4. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, ersatzweise dessen Stellvertreters. Abweichend hiervon bedarf ein Beschluss über die Vergabe von Förderungen, die dem Zwecke des Vereins dienen, bis zu einer Summe von 500,00 € pro Einzelfall, der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
  5. Der Vorstand kann Beschlüsse auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen in Textform fassen (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung im Umlaufverfahren zustimmen. Die Abgabe einer Stimme im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
  6. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen.

 

§ 13 Chancen-Parlament

  1. Das Chancen-Parlament besteht als Beirat des Vereins aus den Vereinsmitgliedern und natürlichen Personen, die an den Verein eine jährliche Mindestspende in Höhe des in der Beitragsordnung festgelegten Beitrages geleistet haben. Damit erhält jeder Spender für das laufende Kalenderjahr Sitz und Stimme im Chancen-Parlament und scheidet mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres automatisch aus dem Chancen-Parlament aus. Die Mitglieder des Chancen-Parlaments werden in ein Verzeichnis der Parlamentsmitglieder eingetragen.
  2. Das Chancen-Parlament entscheidet durch Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge auf Vergabe von Zuwendungsmitteln. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der im Verzeichnis der Parlamentsmitglieder aufgeführten Mitglieder gefasst, die persönlich anwesend oder zur elektronischen Stimmabgabe bereit sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Chancen-Parlaments.
  3. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung der Versammlungen des Chancen-
  4. Die Beschlüsse des Chancen-Parlaments sind in einem Protokoll festzuhalten und zur Ausführung an den Vorstand des weiterzuleiten.

 

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Der Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ein, wenn ein Viertel der Mitglieder gegenüber dem Vorstand einen schriftlichen Antrag auf Auflösung des Vereins gestellt hat.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von vier Wochen. Die Einladung hat die Feststellung zu enthalten, dass ein Viertel der Mitglieder des Vereines dessen Auflösung beantragt hat. Die Einladungsfrist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung gilt durch eine mündliche Versicherung des Schriftführers vor der Mitgliederversammlung als erbracht.
  3. Die Auflösung des Vereines kann nur beschlossen werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und die Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen für die Auflösung des Vereins stimmen. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist durch den Vorstand nach Maßgabe des Abs. 2 eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Beschluss nach Maßgabe des Satzes 1 ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder fassen kann.
  4. Zur Abwicklung der Geschäfte ernennt die Mitgliederversammlung zwei
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Wohlfahrtswesens im Bundesland Bremen, soweit es die Unterstützung von wirtschaftlich hilfebedürftigen Personen im Sinne von § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung betrifft.